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By Maike Scheumer

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The Engineering Book: From the Catapult to the Curiosity Rover, 250 Milestones in the History of Engineering (Sterling Milestones)

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Wie man einen verdammt guten Roman schreibt.

Das Buch ist unterhaltsam zu lesen, es ist jedoch schwierig, den Nutzen zu
bewerten. Grundsätzlich würde ich das Buch empfehlen, weil es unterhaltend
ist und schnell fertig gelesen, so dass sich die Zeitverschwendung bei Nicht-
Zufriedenheit in Grenzen hält.
Wenn guy ernsthaft daran interessiert ist, seinen Schreibstil zu verbessern,
wird guy von diesem Buch vermutlich enttäuscht sein.
Wenn guy vor allem daran interessiert ist, wie guy sich einen Bestseller-Plot
für eine Geschichte ausdenkt, ist guy hiermit vermutlich intestine bedient.

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Nach geltendem Recht darf der Verteidiger von den Beweismitteln, die er auf der Geschäftsstelle einsieht, Aufzeichnungen machen, auch Lichtbilder herstellen. Sogar für die „Besichtigung“ von Tonbandaufnahmen ist unstreitig, dass der Verteidiger sie sich in der Geschäftsstelle vorspielen lassen kann. Hintergrund dieser weitgehenden Rechte des Verteidigers ist, 133 134 135 136 MG, § 58a Rn. 11; KK-Senge, § 58a Rn. 9. Vgl. zu den Erfahrungen der Praxis 2. Hauptteil, Kapitel 6 A. X. und von feministischer Seite Fastie, S.

Oder Mildenberger, S. 223 ff. 81 Ein wichtiger Faktor ist der Zeitablauf, der einem Kind die detaillierte Schilderung des Geschehens aus der Erinnerung nicht einfacher macht. 82 Nach Monaten hat der Zeuge wesentliche Teile des genauen Ablaufs bereits vergessen oder ist durch neue sekundäre Informationen über das Geschehen verwirrt worden. 86 Denn etwaige Fehler bei der Erstvernehmung können im Laufe des Verfahrens kaum mehr ausgeglichen werden. Aufgrund der Erkenntnis, dass entweder durch eine unvollständige Wahrnehmung der Aussage durch die Vernehmungsperson und/oder eine fehlerhafte Protokollierung der Aussage Schieflagen in der Sachverhaltsschilderung entstehen können, führt die Polizei schon seit einigen Jahren Kinderanhörungen nur noch mit Tonbandmitschnitt durch.

179 b) „Mitwirkungsrechte“ im Rahmen des § 255a StPO Die spätere Verwertung einer richterlichen Video-Vernehmung durch Vorführung der Aufzeichnung in der Hauptverhandlung gemäß § 255a Abs. 180 Aufgrund des besonderen Beweiswertes einer Videoaufnahme als Ersatz für die weitere Vernehmung ist die Mitwirkung entscheidend für die Gewährleistung der Beschuldigtenrechte. ; zustimmend MG, § 252 Rn. 14. Für ein absolutes Verwertungsverbot etwa Eisenberg, NStZ 1988, S. 489. Vgl. auch zu den Erfahrungswerten der Staatsanwaltschaft Schleswig-Holstein, Bericht vom: Die richterliche Erstvernehmung ist unter den Voraussetzungen des Zeugenschutzgesetzes insbesondere in den Fällen sinnvoll, in denen dem Opfer im Verhältnis zum Tatverdächtigen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO zusteht und eine Beeinflussung durch Familie zu befürchten ist, wenn bspw.

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