
By Jürgen Rödig (auth.), Dr. jur. Harald Kindermann (eds.)
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Example text
1m ZivilprozeB wird rechtliches GehOr dadurch gewlihrt, daB den Parteien je nach Miindlichkeit oder Schriftlichkeit des Verfahrens Gelegenheit geboten wird, miindlich oder schriftlich zu den Tatsachen Stellung zu nehmen, auf welches das Urteil gestiitzt werden soIl. Nun beruht das richterliche Urteil aber nicht allein auf Tatsachen, sondern zugleich auf Rechtsvorschriften, welche auf die Tatsachen angewendet werden, und es ist strittig, inwiefern den Parteien auch beziiglich rechtlicher Fragen Gehor verschafft werden miisse.
2) Herbert Hochstetter, Paul Seipp, Rechts- und Staatskunde, 2. Aufl. Neuwied 1966, S. VI. 1 Zurn Begriff der Rechtsnorrn. 1 Zur Regelungsfunktion rechtlicher Normen 1m Rahmen naiver Rechtskunde setzen wir gegebene Vorschriften als geltendes Recht voraus; naive Rechtskunde beschrankt sich darauf, tiber den Inhalt dieser Vorschriften zu informieren. Bevor wir uns jedoch auf die beschriebene Weise mit einigen beispielhaft aus dem geltenden Recht herausgegriffenen Normen befassen, sind einige vorbereitende Uberlegungen tiber Funktion und Aufbau von Rechtsnormen im alIgemeinen am Platz.
Da dieses Kriterium nun aber eine allenfalls graduelle Abstufung zulaBt und nicht ersichtlich ist, von weIehem Minimum von Kraftanstrengung an das ("positive") Tun beginnt, pflegt der formale Gesichtspunkt der sprachlichen Fassung den Ausschlag zu geben. Besser als durch den Zufall, ob die Beschreibung eines Verhaltens positiv oder negativ ausfallt, kann man sich jedoch nicht an der Nase herumfiihren lassen. Zum Aufbau rechtlicher Normen 39 Beispiel: Wer sich seit drei Tagen in einem Hungerstreik befindet, wird sich schon fiir die Ansicht bedanken, er habe "nicht gegessen" und dem Geschehen somit untatig zugesehen.