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By Ralph Krüger, Bernd Schult, Rainer Vedder

Bei der digitalen Betriebsprügung erhält der Betriebsprüfer vom Unternehmen oder dessen Steuerberater lediglich einen Datenträger, welcher die steuerrelevanten Daten beinhaltet. In der Praxis kommen dabei zahlreiche Fragen auf, welche das Werk praxisnah beantwortet.

Kosten- und Datenschutzfragen der Prüfung werden dabei ebenso beschrieben, wie Fragen der Prüfsoftware inspiration und eines Systemwechsels sowie der Archivierung der sensiblen Daten.

Checklisten machen das Werk zu einem echten Hilfsmittel bei der Umsetzung der neuen Anforderungen an die Betriebsprüfung.

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Endgültiges Abschalten und Entsorgen eines Altsystems dürfen erst erfolgen, wenn die letzte Aufbewahrungsfrist für die steuerlich relevanten Daten, die mit dem System erzeugt wurden, abgelaufen ist. Die Daten müssen zudem maschinell auswertbar sein, was bedeutet, dass sie in ihrem ursprünglichen Zustand mit allen Verknüpfungen und Sortier- und Filterfunktionen vorliegen müssen. Damit soll es dem Prüfer ermöglicht werden, elektronische Auswertungen am unveränderten Datenbestand des Unternehmens vorzunehmen.

Die Bundessteuerberaterkammer hat darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung der steuerlich relevanten Daten von den nicht relevanten Daten eine Vorbehaltsaufgabe des Steuerberaters ist. Andere Berufsgruppen oder Branchen dürfen diese Dienstleistung danach nicht anbieten. VII. Die eigene GDPdU-Fähigkeit des Steuerberaters 1. GDPdU-Fähigkeit von angebotenen Dienstleistungen Der Steuerberater darf den Blick nicht nur nach außen richten, wenn es um Fragen zur GDPdU geht. Schließlich bieten die allermeisten Steuerberater Buchführungsleistungen an.

2009, BGBl I 2009, 2302. 36 Siehe dazu Rätke in Klein, AO, Kommentierung zu § 147a; v. Wedelstädt, DB 2009, 1731, 1732; Geuenich, NWB 2009, 2396, 2402. 37 FG Hamburg, Urteil v. 2006 – 2 K 198/05, DStRE 2007, 441. 38 Zahlreiche Nachweise in FG Hamburg, Urteil v. 2006, 2 K 198/05, DStRE 2007, 441; a. A. z. B. BMF v. 2009, Frage-Antwort-Katalog, I. Nr. 9. 39 BFH, Urteil v. 2009, VIII R 80/06. 40 Siehe dazu unter § 7 M. 41 Jahressteuergesetz 2009 v. 2008, BGBl. I 2008, 2794. 42 Siehe dazu Costa, BBK 2009, 227; Groß/Georgius, BB 12/2009, M 16; ausführlich Gebbers, StBp 2009, 130 und 162.

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