
By Ronald Gebhardt (auth.)
Grenzüberschreitend tätige Wirtschaftssubjekte sehen sich in vielerlei Fällen einer Doppelbesteuerung ausgesetzt. Zur Vermeidung dieses wettbewerbsverzerrenden Zustandes existieren bilaterale Verträge in shape von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Als Gegenstück existiert in Deutschland seit mehr als 20 Jahren das Instrumentarium des so genannten Treaty Overriding, welches den Rechtszustand der einseitigen Abweichung von einem DBA beschreibt. Ronald Gebhardt beleuchtet das überaus facettenreiche Phänomen aus völker-, verfassungs- und unionsrechtlicher Perspektive, beleuchtet erstmals auch die ökonomischen Implikationen und bietet eine vollumfängliche Gesamtsystematisierung.
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Außenhandel: Grundlagen internationaler Handelsbeziehungen
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Werkstofftechnik fur Wirtschaftsingenieure
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Diese Differenzierung hervorhebend Hahn, IStR 2011, 863 (864); Ablehnend Vogel, in Vogel/Lehner, DBA-Kommentar, 5. Auflage, Einleitung, Rn. 194. R. 1007/978-3-658-00059-2_3, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2013 16 3. Treaty Overriding und Völkerrecht sich unterhalb der Schwelle einer Vertragsverletzung bewegen. Im Ausgangspunkt wird das Besteuerungsrecht des Partnerstaates von keinem der noch zu untersuchenden Treaty Overrides beeinträchtigt, vielmehr okkupiert Deutschland in den allermeisten Fällen mehr Steuersubstrat, als abkommensrechtlich vorgesehen ist.
2 S. 125 Zutreffend ist, dass einem DBA nur im Ganzen zugestimmt werden kann, die zustimmenden Organe dürfen keinerlei Änderungen am Vertragstext vornehmen; Änderungsanträge sind nach § 82 Abs. 128 Zu bedenken ist allerdings, dass die die völkerrechtliche 121 122 123 124 125 126 127 128 Becker, NVwZ 2005, 289 (290). Kunig, Völkerrecht und staatliches Recht, in Graf Vitzhum, Völkerrecht, 5. Auflage, 117, Rn. 101. Wohlschlegel, FR 1993, 48 (49); Daragan, IStR 1998, 225ff; Vogel, in Vogel/Lehner, DBAKommentar, 5.
9 50d Abs. 10 50d Abs. 11 15 Abs. 2 S. 3 n/a InvS tG 8b Abs. 1 S. 3 8b Abs. 5 KS tG 15 S. 2 n/a 8 Nr. 5 GewS tG 16 Abs. 2 S. 3 n/a REITG 20 Abs. 4 S. 2, 3 13 Abs. 2 Nr. 2 n/a UmwS tG 21 Abs. 2 Nr. 2 (Quelle: eigene Darstellung) Gesetz AS tG Wie die Abbildung verdeutlicht, gehört Treaty Overriding mittlerweile zu den „bewährten Grundsätzen“45 internationaler Steuerpolitik der Bundesregierung. , Forum der internationalen Besteuerung, Band 38, 45 (54). 2. 3. 1 Treaty Overrides im engeren Sinne 11 Treaty Overrides im engeren Sinne zeichnen sich durch einen formalen Derogationswillen aus.