
By J. Schara (auth.), Dr. med. Joachim Schara (eds.)
Der vorliegende Band enthält die Vorträge zu den Hauptthemen so wie die der Panels vom Deutschen Anästhesiekongreß 1982 (DAC '82). Durch die Hauptthemen: "Der Umgang des Anästhesisten mit dem wachen Patienten" und "Interaktionen der Anästhesiologie" sollten bei diesem Kongreß alle die angesprochen werden, die neben der wissenschaftlichen Forschung auch am Zweck dieser Forschung interessiert sind, weil die letzten Endes doch da ist fUr einen Patien ten, der zunehmend von unseren technischen Möglichkeiten irri tiert wird. Der sufferer ist immer Mittelpunkt unserer Arbeit gewe sen, oft aber im Sinne von "Objekt". Wir sollten lernen, ihn als "Subjekt" zu sehen, als "patiens", der unseren Medizinbetrieb "er leiden" muß, wenn er gesund werden will. Wenn wir auf unsere Pa tienten wirklich eingehen, werden wir viele ihrer Aggressionen ab bauen. Nicht nur die klinische Anästhesie, auch die Forschung in der Anästhesie muß sich heute der Forderung nach "mehr Humanität" stellen; das fordert nicht nur ärztliche Ethik von uns, das verlangt heute auch die Rechtsprechung, wenn sie das Persönlichkeitsrecht jedes einzelnen so entscheidend betont.
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Interstitielle pH-Messung zur Ermittlung von QlO-Werten zwischen 35 oe und 5 oe bei reiner Ischämie der Hundeniere Extrapolation - für die Extremitäten, scheinen die neueren Konzepte der Myokardprotektion weitgehend übernehmbar zu sein, der definitive experimentelle Beweis steht jedoch noch aus. Sonderstellung des Zerebrums bei der Organprotektion Das Zerebrum dürfte aus drei Gründen eine Sonderstellung hinsichtlich der Organprotektion einnehmen: Einmal lassen sich Protektionserfolge wegen der Differenziertheit und der subtilen Funktionen des Organs schwierig analysieren, hier liegt eine nicht vollständig zu überwindende Barriere vor.
Das hohe haftungsrechtliche Risiko ist eine klare Konsequenz der fachspezifischen Aufgabenstellung. Schädigt der Anästhesist einen Patienten durch einen Sorgfaltsmangel, so verfehlt er nicht nur seine eigentliche Aufgabe, sondern er handelt ihr diametral zuwider. Selbst wenn er tausendmal das Beste rur seine Patienten getan hat, so steht doch vor Gericht nur diese eine Fehlleistung zur Debatte. Nachher sind wir immer klüger. Für Richter und ärztliche Sachverständige ist es jedoch gleichermaßen schwierig, sich - wie dies rechtlich geboten ist bei der Beurteilung, ob dem Anästhesisten eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist, in den status ex ante zu versetzen, also an das zu eliminieren, was rur den Kollegen in diesem Zeitpunkt nicht erkennbar und nicht voraussehbar war.
Bei den Kollegen, vor allem aber bei den Krankenhausträgern, wären diese Programme kaum durchsetzbar, wenn nicht der Druck der forensischen Verantwortung in der Anästhesie so allgegenwärtig spürbar wäre. Die Sorge, daß die Anforderungen der Rechtsprechung im medizinischen wie auch im paramedizinischen Bereich weiter ansteigen, wozu ich mich mit den Stichworten Eingriffseinwilligung, Aufklärungspflicht und Dokumentationspflicht begnügen darf, und daß die Zuteilung ärztlicher Mitarbeiter damit nicht Schritt halten wird, liegt nahe.