
By H. Sperlich
Die vorliegende Schrift bezweckt, im Rahmen eincr Darstellung der amtlichen Lehensmittel iiberwachung uber das neue Lebensmittel- und lledarfsgegcnstamlegcsctz zu unterrichten, das im vorigen lahr in Kraft getreten ist. Urspriinglich fiir Lebcnsmittclehemiker als cine erste Ein fiihrung in dieses Gebiet bestimmt (sic bildet ein Kapitcl des Lehrbuchs von W. Heimann "Grund ziige der Lebensmittelchemie"), will sic in Gestalt dieser Sonderausgabe einen weiteren Kreis erreichen, namlich diejenigen, die sieh als Angehorige naturwissenschaftlich, technisch oder medizinisch orientierter Berufsgruppen rasch, aber doch hinreichend genau, iiher das neue Gesetz und die Aufgaben der Lebensmitteliiberwachung informieren mochten. Gedacht ist dabei an Lebensmitteltechnologen, Ernahrungswissenschaftler, Pharmazeuten, Mediziner, Tierarzte unll verwandte Fachriehtungen, aber auch an Wirtschaftskontrolldienstbeamte, Lebensmittelkon trolleure und sonstige mit der Durchfiihrung der Lebensmittcliiberwachung betraute Personen. 1m Hinblick darauf wurde versucht, den wesentlichen Inhalt des Lebensmittel- und lledarfs gegenstandegesetzes in knapper shape unter Heranziehung von lleispielen erlauternd wieder zugeben und dabei die Anderungen, die sich gegeniiber der bisherigen Rechtslage ergehen hahen, besonders herauszustellen. Der Gesetzestext und einige dazugehorige Rechtsvorschriften sind aus zugsweise im Anhang abgedruckt. Zu der Begriffsbestimmung fur Arzneimittel (Anhang four) ist zu bemerken, daB das neue, soeben verabsehiedete Arzneimittelgesetz in seinen wesentlichen Teilcn erst am 1. Januar 1978 in Kraft treten wird. An der begrifflichen Abgrenzung der Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstande von den Arzneimitteln wird sich dann aber nichts lind ern.
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Sample text
1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 den entsprechenden V orschriften dieses Gesetzes gleich. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr dllr mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Verbot der §§ 4a, 4b Nr. 1 bis 3 oder § 4e Nr. 1 oder 4 des Lebensmittelgesetze~ zuwiderhandelt. Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 5 a Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes zuwiderhandelt, soweit 'sie fiir einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
8. 1974 (BGBI. IS. 1945, 1964) - AuszugErster Abschnitt Begriffsbestimmungen §1 (1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die vom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst in den Verkehr bringt, dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Korper 1. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Korpers oder seelische Zustande erkennen zu lassen oder zu beeinflussen, 2. vom menschlichen oder tierischen Korper erzeugte Wirkstoffe oder Korperfliissigkeiten zu ersetzen oder 3.
Gegenstande zur Korperpflege im Sinne des § 5 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandegesetzes. (5) Solange ein Mittel im Spezialitatenregister eingetragen ist, gilt es als Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1. (6) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, soweit sie zur Verhiitung von Krankheiten durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes als Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind.